1. die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Bahn (1. Wagenklasse) einschließlich der Auslagen für Platzreservierungen und der Beförderung des notwendigen Gepäcks – analog § 5 Abs. 1 JVEG
2. die Fahrtkosten für die Benutzung eines KFZ in Höhe von 0,50 € zzgl. regelmäßig anfallender Barauslagen wie Park- oder Mautgebühren etc. – analog § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG
3. die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachten aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte (das sind Personen, die der Sachverständige für Immobilien für Arbeiten braucht, die er zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags ohne fremde Hilfe sonst selbst leisten müsste; der Höhe nach ist der volle Aufwendungsersatz zu erstatten, allerdings unter der Maßgabe der Nachprüfbarkeit bzgl. der Notwendigkeit der Hinzuziehung als auch der Angemessenheit der gezahlten Vergütung – analog § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG
4. die Aufwendung der im Immobiliengutachten verwendeten Lichtbilder. Der erste Abzug oder Farbausdruck wird mit je 2,00 € vergütet – analog § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG
5. die Aufwendung der im Immobiliengutachten verwendeten Lichtbilder. Für jeden weiteren Abzug oder Farbausdruck werden je 0,50 € analog § 12 Abs. 1 Nr.2 JVEG vergütet.
6. die Aufwendungen für die Erstellung des schriftlichen Immobiliengutachten (Original) pro Seite 2 € – analog § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG
7. die Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen (Kopien) mit 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten der Abschrift(en) und je 0,15 € ab der 51. Seite der Abschrift(en) und für die Anfertigung von Farbkopien 2,00 € je Seite – analog § 7 Abs. 2 JVEG
8. für die Überlassung elektronischer Dateien anstelle der hier unter Nr. 7 genannten Ablichtungen wird je Datei 2,50 € berechnet – analog § 7 Abs. 3 JVEG
9. für die Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftssitz des Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien wird ein TZagegeld (Terminsort ist eine andere politische Gemeinde als der Wohn- oder Geschäftssitz des Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien) – von 6 € für mindestens 8 Stunden Abwesenheit, von 12 € für mindestens 14 Stunden Abwesenheit und von 24 € für mindestens 24 Stunden Abwesenheit – analog § 6 Abs. 1 JVEG
10. die auf die Kosten und Aufwendungen und das Honorar – entsprechend dem Umsatzsteuergesetz jeweilige entfallende Umsatzsteuer – analog § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG